Aktuell Wasser und Quellen

Herausgabe hydrogeologischer Umweltinformationen

Aufgrund der Geltendmachung von „Betriebsgeheimnissen“ verweigert der Kreis Steinfurt die Herausgabe von hydrogeologischen Umweltinformationen

Nach § 2 Umweltinformationsgesetz NRW „ hat jede Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen“.

Das Recht auf Umweltinformationen ist also im Gesetz klar geregelt.

Am 01.07.2014 beantragte Pro Teuto e.V. beim Kreis Steinfurt Zugang zu Umweltinformationen* im Zusammenhang mit dem sogenannten „Hydrogeologischen Beweissicherungskonzept“, mit welchem die Auswirkungen der Abgrabungen in den Steinbrüchen Lengerich-Hohne und Höste auf das Grundwasser und die Quellen laufend überwacht und bewertet werden sollen.

Die Firma Buzzi/Dyckerhoff GmbH hat jedoch Betriebsgeheimnisse geltend gemacht und der Herausgabe der Informationen widersprochen. Daraufhin hat der Kreis Steinfurt mit Bescheid vom 26.08.2014 die Herausgabe der Umweltinformationen abgelehnt. Nachdem auch ein Widerspruch von Pro Teuto e.V. gegen diesen Ablehnungsbescheid vom Kreis Steinfurt abgewiesen wurde, muss die Bürgerinitiative Pro Teuto jetzt weitere juristische Schritte einleiten, um an die gewünschten Informationen zu kommen. Ende Dezember hat Pro Teuto Informationen und Daten erhalten, die derzeit überprüft werden.

Nach § 9 Abs. 1 Umweltinformationsgesetz kann ein Antrag auf Auskunft über Umweltinformationen abgelehnt werden, wenn durch die Herausgabe der Information Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.

Pro Teuto e.V. ist der Meinung, das in diesem Fall das öffentliche Interesse an den Umweltinformationen überwiegt, weil das Thema „Hydrogeologie“ voraussichtlich ein wesentliches Kriterium im Abwägungsprozess zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Regionalplan-Verfahren „sachlicher Teilplan Kalk“ sein wird. Der Regionalrat wird schon bald über dieses Verfahren entscheiden, indem es darum geht, ob weitere Flächen innerhalb des FFH Gebietes Teutoburger Wald regionalplanerisch für den Kalkabbau ausgewiesen werden dürfen – oder nicht.

Nach den FFH Richtlinien wäre eine Erweiterung der Abgrabungsgebiete nur zulässig, wenn sichergestellt wäre, dass von einer Erweiterung des Kalkabbaus keine erhebliche Beeinträchtigung des FFH Gebietes und der geschützten Quellen ausgehen würde. Die Beweislast liegt dabei bei den beiden kalkabbauenden Unternehmen.

Wenn der Nachweis der Unerheblichkeit der Beeinträchtigung des FFH Gebietes nicht eindeutig erbracht werden kann, ist von einer Erheblichkeit der Beeinträchtigung auszugehen.

Eine transparente Informationspolitik stellt die Grundlage demokratischer Entscheidungsprozesse dar, dieses darf von mündigen Bürgern ebenso mit Blick auf das zukünftige Regionalplanverfahren „sachlicher Teilplan Kalk“ erwartet werden.

* Umweltinformationen, z.B. Ausbaupläne sämtlicher Grundwassermessstellen, welche zur Datenerhebung in den hydrogeologischen Gutachten dienten, sowie Angaben zum Bohrprofil, geodätische Daten, Bohrprofile.

Quellenangaben:

„Hydrogeologisches Gutachten zur UVS für die Beantragung der Steinbrüche Lengerich und Höste“ (Schmidt und Carstensen 1998 / Bielefeld)
„Hydrogeologisches Beweissicherungskonzept zur Erweiterung der Kalksteinbrüche Lengerich und Höste“; zweiter Beweissicherungsbericht 2008-2012 ; Projekt Nr.1764D  (Schmidt + Partner/ Bielefeld April 2013)