Kleine Anfrage der Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kleine Anfrage 1574
des Abgeordneten Norwich Rüße BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Wird das Land NRW als Oberste Naturschutzbehörde einer weiteren Zerstörung von FFH-Flächen im Teutoburger Wald zustimmen?
Schon bei der Meldung des Gebietes „Nördliche Teile des Teutoburger Wald mit Intruper Berg“ (DE 3813-302) wurden – mit Rücksicht auf die kalkabgrabende Industrie – Flächen (z.B. in Lengerich Hohne) nicht als Schutzgebiet ausgewiesen, obwohl diese die gleichen Qualitätsmerkmale aufweisen, wie die nun rechtskräftig dargestellten FFH-Gebiete. Große Flächen des orchideenreichen Waldmeister-Buchenwaldes werden demnächst zerstört werden, da die abgrabenden Unternehmen dort rechtskräftige Genehmigungen besitzen.
Nun hat der Regionalrat Münster am 25. Juni 2018 auch noch nach einem sehr aufwendigen und langwierigen Verfahren für die Aufstellung des Sachlichen Teilplans Kalk (STK) mehrheitlich mit den Stimmen von CDU und FDP beschlossen:
„4. Um auch zukünftig im Teutoburger Wald Kalksteinabbau zu ermöglichen, wird die Bezirksregierung und die Landesregierung NRW gebeten, eine Stellungnahme der EU-Kommissionsdienststellen zur Frage der Aufhebung von Teilflächen des FFH-Gebietes anzufordern.“
Dieser Beschluss erfolgte, obwohl die Bezirksregierung Münster unter Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben den Sachlichen Teilplan Kalk derart erarbeitet hatte, dass gemäß LEP im Rahmen eines den gesamten Planungsraum umfassenden, schlüssigen Planungskonzepts der Rohstoff Kalk für einen bedarfsgerechten Versorgungszeitraum von 35 Jahren für die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung zur Verfügung steht. Der Bezirksregierung ist es dabei gelungen, diese Ziele zu erreichen, ohne weitere unter Natura-2000-Schutz stehende Flächen in Anspruch zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund ist es eigentlich nicht nachvollziehbar, dass nun die gesetzlichen Ausnahmeregelungen bemüht werden sollen, um die EU-Kommission dazu zu bewegen, einer weiteren Zerstörung von FFH-Flächen zuzustimmen. Obwohl die nach Landesrecht erforderliche Versorgungssicherheit gewährleistet ist, sollen nun weitere Flächen, die unter FFH-Schutz stehen für den Kalkabbau freigegeben werden.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Wird die Landesregierung dem Verlangen der Regionalratsmehrheit nachkommen und eine Stellungnahme der EU-Kommissionsdienststellen zur Frage der Aufhebung von Teilflächen des FFH-Gebietes DE 3813-302 anfordern?
2. Falls ja zu 1., ist in dieser besonderen Fallgestaltung eine Aufhebung von Teilflächen des FFH-Gebietes überhaupt möglich, wenn schon außerhalb des FFH-Gebietes die Versorgungssicherheit (nach LEP) für Kalkstein sichergestellt ist? Wenn ja, bitte begründen.
3. Befürwortet die Landesregierung grundsätzlich das Verlangen der Regionalratsmehrheit, zusätzliche FFH-Flächen im Teutoburger Wald für den Kalkabbau frei zu geben? Wenn ja, bitte begründen?
Norwich Rüße
Die Landesregierung hat die Anfrage am 13.11.2018 beantwortet:
Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1574 vom 10. Oktober 2018 des Abgeordneten Norwich Rüße BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Drucksache 17/3893
Wird das Land NRW als Oberste Naturschutzbehörde einer weiteren Zerstörung von FFH-Flächen im Teutoburger Wald zustimmen?
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Schon bei der Meldung des Gebietes „Nördliche Teile des Teutoburger Wald mit Intruper Berg“ (DE 3813-302) wurden – mit Rücksicht auf die kalkabgrabende Industrie – Flächen (z.B. in Lengerich Hohne) nicht als Schutzgebiet ausgewiesen, obwohl diese die gleichen Qualitätsmerkmale aufweisen, wie die nun rechtskräftig dargestellten FFH-Gebiete. Große Flächen des orchideenreichen Waldmeister-Buchenwaldes werden demnächst zerstört werden, da die abgrabenden Unternehmen dort rechtskräftige Genehmigungen besitzen.
Nun hat der Regionalrat Münster am 25. Juni 2018 auch noch nach einem sehr aufwendigen und langwierigen Verfahren für die Aufstellung des Sachlichen Teilplans Kalk (STK) mehrheitlich mit den Stimmen von CDU und FDP beschlossen:
„4. Um auch zukünftig im Teutoburger Wald Kalksteinabbau zu ermöglichen, wird die Bezirksregierung und
die Landesregierung NRW gebeten, eine Stellungnahme der EU-Kommissionsdienststellen zur Frage der Aufhebung von Teilflächen des FFH-Gebietes anzufordern.“
Dieser Beschluss erfolgte, obwohl die Bezirksregierung Münster unter Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben den Sachlichen Teilplan Kalk derart erarbeitet hatte, dass gemäß LEP im Rahmen eines den gesamten Planungsraum umfassenden, schlüssigen Planungskonzepts der Rohstoff Kalk für einen bedarfsgerechten Versorgungszeitraum von 35 Jahren für die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung zur Verfügung steht. Der Bezirksregierung ist es
dabei gelungen, diese Ziele zu erreichen, ohne weitere unter Natura-
2000-Schutz stehende Flächen in Anspruch zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund ist es eigentlich nicht nachvollziehbar, dass nun die gesetzlichen Ausnahmeregelungen bemüht werden sollen, um die EU-Kommission dazu zu bewegen, einer weiteren Zerstörung von FFH-Flächen zuzustimmen. Obwohl die nach Landesrecht erforderliche Versorgungssicherheit gewährleistet ist, sollen nun weitere Flächen, die unter FFH-Schutz stehen für den Kalkabbau freigegeben werden.
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1574 mit Schreiben vom 9. November 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie beantwortet.
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
1. Wird die Landesregierung dem Verlangen der Regionalratsmehrheit nachkommen und eine Stellungnahme der EU-Kommissionsdienststellen zur Frage der Aufhebung von Teilflächen des FFH-Gebietes DE 3813-302 anfordern?
2. Falls ja zu 1., ist in dieser besonderen Fallgestaltung eine Aufhebung von Teilflächen überhaupt möglich, wenn schon außerhalb des FFH-Gebietes die Versorgungssicherheit (nach LEP) für Kalkstein sichergestellt ist? Wenn ja, bitte begründen.
Aus Sicht der Landesregierung spricht nichts dagegen, die Anregung des Regionalrates aufzugreifen und über den Bund (BMU) bei den zuständigen EU-Kommissionsdienststellen eine Stellungnahme zur Frage der möglichen Aufhebung von Teilflächen des FFH-Gebietes DE 3813-302 anzufordern. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, das die Aufhebung der Klassifizierung eines FFH-Gebietes europarechtlich nur dann eröffnet ist, wenn die natürliche
Entwicklung dies rechtfertigt. Dabei bleibt abzuwarten, welche Bedeutung der Bund bzw. die EU-Kommissionsstellen der Wertigkeit und Ausgleichbarkeit von Teilen des FFH-Gebietes und der Begründung der wirtschaftlichen Erfordernisse der Region beimessen werden.
3. Befürwortet die Landesregierung grundsätzlich das Verlangen der Regionalratsmehrheit, zusätzliche FFH-Flächen im Teutoburger Wald für den Kalkabbau freizugeben? Wenn ja, bitte begründen.
Die Ausgestaltung von Regionalplänen obliegt der planerischen Gestaltungsfreiheit des Regionalrats. Die Landesregierung nimmt im Anzeigeverfahren für Regionalpläne eine Rechtsprüfung vor. Bei der Darstellung von Abgrabungsbereichen sind die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von FFH-Gebieten (§ 7 Abs. 6 Raumordnungsgesetz) zu beachten.
Kleine Anfrage der Landtagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Kleine Anfrage 1574
des Abgeordneten Norwich Rüße BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Wird das Land NRW als Oberste Naturschutzbehörde einer weiteren Zerstörung von FFH-Flächen im Teutoburger Wald zustimmen?
Schon bei der Meldung des Gebietes „Nördliche Teile des Teutoburger Wald mit Intruper Berg“ (DE 3813-302) wurden – mit Rücksicht auf die kalkabgrabende Industrie – Flächen (z.B. in Lengerich Hohne) nicht als Schutzgebiet ausgewiesen, obwohl diese die gleichen Qualitätsmerkmale aufweisen, wie die nun rechtskräftig dargestellten FFH-Gebiete. Große Flächen des orchideenreichen Waldmeister-Buchenwaldes werden demnächst zerstört werden, da die abgrabenden Unternehmen dort rechtskräftige Genehmigungen besitzen.
Nun hat der Regionalrat Münster am 25. Juni 2018 auch noch nach einem sehr aufwendigen und langwierigen Verfahren für die Aufstellung des Sachlichen Teilplans Kalk (STK) mehrheitlich mit den Stimmen von CDU und FDP beschlossen:
„4. Um auch zukünftig im Teutoburger Wald Kalksteinabbau zu ermöglichen, wird die Bezirksregierung und die Landesregierung NRW gebeten, eine Stellungnahme der EU-Kommissionsdienststellen zur Frage der Aufhebung von Teilflächen des FFH-Gebietes anzufordern.“
Dieser Beschluss erfolgte, obwohl die Bezirksregierung Münster unter Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben den Sachlichen Teilplan Kalk derart erarbeitet hatte, dass gemäß LEP im Rahmen eines den gesamten Planungsraum umfassenden, schlüssigen Planungskonzepts der Rohstoff Kalk für einen bedarfsgerechten Versorgungszeitraum von 35 Jahren für die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung zur Verfügung steht. Der Bezirksregierung ist es dabei gelungen, diese Ziele zu erreichen, ohne weitere unter Natura-2000-Schutz stehende Flächen in Anspruch zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund ist es eigentlich nicht nachvollziehbar, dass nun die gesetzlichen Ausnahmeregelungen bemüht werden sollen, um die EU-Kommission dazu zu bewegen, einer weiteren Zerstörung von FFH-Flächen zuzustimmen. Obwohl die nach Landesrecht erforderliche Versorgungssicherheit gewährleistet ist, sollen nun weitere Flächen, die unter FFH-Schutz stehen für den Kalkabbau freigegeben werden.
Vor diesem Hintergrund frage ich die Landesregierung:
1. Wird die Landesregierung dem Verlangen der Regionalratsmehrheit nachkommen und eine Stellungnahme der EU-Kommissionsdienststellen zur Frage der Aufhebung von Teilflächen des FFH-Gebietes DE 3813-302 anfordern?
2. Falls ja zu 1., ist in dieser besonderen Fallgestaltung eine Aufhebung von Teilflächen des FFH-Gebietes überhaupt möglich, wenn schon außerhalb des FFH-Gebietes die Versorgungssicherheit (nach LEP) für Kalkstein sichergestellt ist? Wenn ja, bitte begründen.
3. Befürwortet die Landesregierung grundsätzlich das Verlangen der Regionalratsmehrheit, zusätzliche FFH-Flächen im Teutoburger Wald für den Kalkabbau frei zu geben? Wenn ja, bitte begründen?
Norwich Rüße
Die Landesregierung hat die Anfrage am 13.11.2018 beantwortet:
Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1574 vom 10. Oktober 2018 des Abgeordneten Norwich Rüße BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Drucksache 17/3893
Wird das Land NRW als Oberste Naturschutzbehörde einer weiteren Zerstörung von FFH-Flächen im Teutoburger Wald zustimmen?
Vorbemerkung der Kleinen Anfrage
Schon bei der Meldung des Gebietes „Nördliche Teile des Teutoburger Wald mit Intruper Berg“ (DE 3813-302) wurden – mit Rücksicht auf die kalkabgrabende Industrie – Flächen (z.B. in Lengerich Hohne) nicht als Schutzgebiet ausgewiesen, obwohl diese die gleichen Qualitätsmerkmale aufweisen, wie die nun rechtskräftig dargestellten FFH-Gebiete. Große Flächen des orchideenreichen Waldmeister-Buchenwaldes werden demnächst zerstört werden, da die abgrabenden Unternehmen dort rechtskräftige Genehmigungen besitzen.
Nun hat der Regionalrat Münster am 25. Juni 2018 auch noch nach einem sehr aufwendigen und langwierigen Verfahren für die Aufstellung des Sachlichen Teilplans Kalk (STK) mehrheitlich mit den Stimmen von CDU und FDP beschlossen:
„4. Um auch zukünftig im Teutoburger Wald Kalksteinabbau zu ermöglichen, wird die Bezirksregierung und
die Landesregierung NRW gebeten, eine Stellungnahme der EU-Kommissionsdienststellen zur Frage der Aufhebung von Teilflächen des FFH-Gebietes anzufordern.“
Dieser Beschluss erfolgte, obwohl die Bezirksregierung Münster unter Beachtung aller gesetzlichen Vorgaben den Sachlichen Teilplan Kalk derart erarbeitet hatte, dass gemäß LEP im Rahmen eines den gesamten Planungsraum umfassenden, schlüssigen Planungskonzepts der Rohstoff Kalk für einen bedarfsgerechten Versorgungszeitraum von 35 Jahren für die Versorgung von Wirtschaft und Bevölkerung zur Verfügung steht. Der Bezirksregierung ist es
dabei gelungen, diese Ziele zu erreichen, ohne weitere unter Natura-
2000-Schutz stehende Flächen in Anspruch zu nehmen.
Vor diesem Hintergrund ist es eigentlich nicht nachvollziehbar, dass nun die gesetzlichen Ausnahmeregelungen bemüht werden sollen, um die EU-Kommission dazu zu bewegen, einer weiteren Zerstörung von FFH-Flächen zuzustimmen. Obwohl die nach Landesrecht erforderliche Versorgungssicherheit gewährleistet ist, sollen nun weitere Flächen, die unter FFH-Schutz stehen für den Kalkabbau freigegeben werden.
Die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz hat die Kleine Anfrage 1574 mit Schreiben vom 9. November 2018 namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie beantwortet.
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
1. Wird die Landesregierung dem Verlangen der Regionalratsmehrheit nachkommen und eine Stellungnahme der EU-Kommissionsdienststellen zur Frage der Aufhebung von Teilflächen des FFH-Gebietes DE 3813-302 anfordern?
2. Falls ja zu 1., ist in dieser besonderen Fallgestaltung eine Aufhebung von Teilflächen überhaupt möglich, wenn schon außerhalb des FFH-Gebietes die Versorgungssicherheit (nach LEP) für Kalkstein sichergestellt ist? Wenn ja, bitte begründen.
Aus Sicht der Landesregierung spricht nichts dagegen, die Anregung des Regionalrates aufzugreifen und über den Bund (BMU) bei den zuständigen EU-Kommissionsdienststellen eine Stellungnahme zur Frage der möglichen Aufhebung von Teilflächen des FFH-Gebietes DE 3813-302 anzufordern. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, das die Aufhebung der Klassifizierung eines FFH-Gebietes europarechtlich nur dann eröffnet ist, wenn die natürliche
Entwicklung dies rechtfertigt. Dabei bleibt abzuwarten, welche Bedeutung der Bund bzw. die EU-Kommissionsstellen der Wertigkeit und Ausgleichbarkeit von Teilen des FFH-Gebietes und der Begründung der wirtschaftlichen Erfordernisse der Region beimessen werden.
3. Befürwortet die Landesregierung grundsätzlich das Verlangen der Regionalratsmehrheit, zusätzliche FFH-Flächen im Teutoburger Wald für den Kalkabbau freizugeben? Wenn ja, bitte begründen.
Die Ausgestaltung von Regionalplänen obliegt der planerischen Gestaltungsfreiheit des Regionalrats. Die Landesregierung nimmt im Anzeigeverfahren für Regionalpläne eine Rechtsprüfung vor. Bei der Darstellung von Abgrabungsbereichen sind die gesetzlichen Vorgaben zum Schutz von FFH-Gebieten (§ 7 Abs. 6 Raumordnungsgesetz) zu beachten.