Aktuell Kalkabbau

Dyckerhoff Entfristungsantrag: Einwendungen können vom 27.01. bis zum 11.03.2020 geltend gemacht werden

Entfristung wird für den derzeit bis 2027 genehmigten Steinbruch Lengerich-Hohne beantragt

Die Dyckerhoff GmbH will für ihren Steinbruch in Lengerich-Hohne die derzeit nur bis 2027 laufende Betriebsgenehmigung entfristen. Aus der Bekanntmachung der Bezirksregierung Münster vom 09.01.2020:

Bekanntmachung gemäß § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Bezirksregierung Münster

Die Firma Dyckerhoff GmbH hat die Genehmigung zur wesentlichen Änderung und zum Betrieb ihres Steinbruchs Lengerich/Hohne auf dem Grundstück Lienener Str. 89 in 49525 Lengerich (Gemarkung Lengerich, Flur 27, Flurstücke 6, 10, 11, 16, 114, 117,124 -127) beantragt. Gegenstand des Antrages ist die Entfristung des Betriebs der am 25.02.1999 genehmigten und auf den o.g. Flurstücken befindlichen Abgrabung mit einer Flächengröße von 20 ha. Das beantragte Vorhaben soll nach Erteilung der Genehmigung und mit Ablauf der ursprünglichen Befristung ab 01.02.2027 umgesetzt werden. Gemäß der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) und den Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bedarf das beantragte Vorhaben einer Genehmigung nach diesen Vorschriften. Das beantragte Vorhaben wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG und § 5UVPG bekannt gemacht. Im Vorfeld ist ermittelt worden, ob für das Vorhaben eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Hierbei wurden die einschlägigen Kriterien gemäß Anlage 3 des UVPG zugrunde gelegt. Es wurde festgestellt, dass es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Maßgeblich für diese Feststellung ist insbesondere, dass es aufgrund der beantragten Entfristung der bereits zur Abgrabung genehmigten Flächen zu keiner zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen, Boden, Wasser, Tieren, Pflanzen und biologischer Vielfalt kommt. Es kommt weder zu zusätzlichen erheblichen noch zu einer Verstärkung der bereits im damaligen Genehmigungsverfahren festgestellten und hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit geprüften Auswirkungen. Eine Veränderung ergibt sich nur hinsichtlich des Zeitraumes, in dem das Vorhaben auf die Schutzgüter wirkt. Zeitgleich verringert sich jedoch die Intensität der Auswirkungen. Sämtliche Maßnahmen, die bereits im Rahmen der Genehmigung vom 25.02.1999 zur Vermeidung, Minimierung oder Kompensation der Auswirkungen der Abgrabung getroffen wurde, haben sich als wirksam erwiesen und werden weiterhin so beibehalten. Es sind daher keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch das Vorhaben zu erwarten.

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die Antragsunterlagen enthalten Aussagen zu Auswirkungen des Vorhabens auf den Menschen, auf Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur-und Sachgüter. Weitere Unterlagen:

  • Beurteilung der Schall-und Erschütterungsimmissionen (Schalltechnische Stellungnahme Ingenieurgesellschaft Genest)
  • Artenschutzrechtliche Vorprüfung
  • Vorprüfung der FFH-Verträglichkeit
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan
  • Hydrogeologisches Beweissicherungskonzept: 3. Beweissicherungsbericht

Der Antrag auf Genehmigung sowie die zugehörigen Unterlagen liegen nach der Be-kanntmachung einen Monat, vom 27.01.2020 bis einschließlich 26.02.2020, während der Dienststunden und darüber hinaus auch nach Vereinbarung zur Einsicht bei folgenden Behörden aus:

1. Stadt Lengerich, Fachbereich Bauen, Planen und Umwelt, Zimmer 522, Tecklen-burger Str. 2-4, 49525 Lengerich

2. Gemeinde Lienen, Fachbereich Planen und Bauen, Zimmer 15, Hauptstraße 14, 49536 Lienen

3. Bezirksregierung Münster, Dezernat 53, Zimmer N5011, Albrecht-Thaer-Str. 9, 48147 Münster.

Etwaige Einwendungen gegen das Vorhaben können vom 27.01.2020 bis einschließlich 11.03.2020 bei den vorgenannten Behörden schriftlich oder elektronisch vorgebracht werden. Mit Ablauf dieser Frist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dies gilt nicht für ein sich anschließendes Gerichtsverfahren. Die Einwendungen sind mit Namen und der vollen Anschrift des Einwenders zu versehen.

Bei schriftlichen Einwendungen ist Lesbarkeit erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsschreiben an die Antragstellerin zur Stellungnahme weitergegeben werden. Auf Verlangen des Einwenders werden dabei Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhaltes der Einwendung erforderlich sind. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Bezirksregierung Münster erfolgt auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie unter https://www.brms.nrw.de/de/datenschutz/53/index.html.

Sofern Einwendungen erhoben werden, können diese gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 6 BImSchG aufgrund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde – auch bei Ausbleiben der Antragstellerin oder von Personen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben – in einem Erörterungstermin erörtert werden.

Sollte ein Erörterungstermin durchgeführt werden, beginnt dieser am 22.04.2020 ab 10:00 Uhr in der Gempthalle, Gemptplatz 1, 49525 Lengerich. Bei Bedarf wird der Termin am darauffolgenden Tag ab 09:00 Uhr fortgesetzt. Sollte der Erörterungstermin nicht stattfinden, wird dies rechtzeitig bekanntgemacht. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Ein Recht zur Teilnahme haben neben den Vertretern der beteiligten Träger öffentlicher Belange die Antragstellerin und diejenigen, die form- und fristgerecht Einwendungen erhoben haben. Sonstige Personen können als Zuhörer am Termin teilnehmen, sofern genügend freie Plätze zur Verfügung stehen. Die Entscheidung über die Einwendungen wird nach dem Erörterungstermin allen Einwendern schriftlich zugestellt. Die Zustellung kann auch durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Bezirksregierung Münster