In der Sitzung am 03.03.2020, 18 Uhr im Haus des Gastes in Lienen, beschäftigt sich der Planungs- und Bauausschuss erneut mit der Erweiterung des Steinbruchs Lienen. Die Bezirksregierung Münster hat mit Schreiben vom 05.02.2020 ergänzend zur abgegebenen Stellungnahme eine Erklärung zum gemeindlichen Einvernehmen angefordert. Diese Erklärung ist zwingende formelle Voraussetzung für die Genehmigung der beantragten Abgrabungserweiterung.
Die Stellungnahme der Gemeinde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG wird seitens der Bezirksregierung dahingehend bewertet, dass die Gemeinde Lienen dem beantragten Vorhaben seinem Umfang nach ablehnend gegenübersteht.
Die Verwaltungsvorlage der Gemeinde formuliert keinen Beschlussvorschlag.
Die Naturschutzverbände haben in ihrer Stellungnahme vom 03.02.2020 zusammenfassend bereits dazu eingewendet:
Die Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG liegen nicht vor, da das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Das beantragte Vorhaben stellt offensichtlich und unstreitig eine Abgrabung größeren Umfangs dar und unterfällt damit dem Vorhabenbegriff des § 29 Abs.1 BauGB. Da sich die beantragte Erweiterungsfläche im Außenbereich befindet, ist seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB zu beurteilen. Bei der beantragten Erweiterung mag es sich zwar um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB handeln, es ist aber gleichwohl gemäß § 35 Abs. 1 i. V. m. § 35 Abs. 3 BauGB unzulässig, weil ihm öffentliche Belange entgegenstehen. Die Vorhabenfläche ist im Regionalplan Münsterland, Sachlicher Teilplan Kalk nicht als Bereich zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze (Abgrabungsbereich) dargestellt. Da der Darstellung der Abgrabungsbereiche im Regionalplan Münsterland, Sachlicher Teilplan Kalk eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Bereiche zukommt, die nicht als Abgrabungsbereiche dargestellt sind, ist – wie die Antragstellerin selbst insoweit zutreffend feststellt – auf der Vorhabenfläche eine Abgrabung zur Gewinnung von Kalkstein gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 35 Abs. 1 BauGB unzulässig.
In der Sitzung am 03.03.2020, 18 Uhr im Haus des Gastes in Lienen, beschäftigt sich der Planungs- und Bauausschuss erneut mit der Erweiterung des Steinbruchs Lienen. Die Bezirksregierung Münster hat mit Schreiben vom 05.02.2020 ergänzend zur abgegebenen Stellungnahme eine Erklärung zum gemeindlichen Einvernehmen angefordert. Diese Erklärung ist zwingende formelle Voraussetzung für die Genehmigung der beantragten Abgrabungserweiterung.
Die Stellungnahme der Gemeinde im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG wird seitens der Bezirksregierung dahingehend bewertet, dass die Gemeinde Lienen dem beantragten Vorhaben seinem Umfang nach ablehnend gegenübersteht.
Die Verwaltungsvorlage der Gemeinde formuliert keinen Beschlussvorschlag.
Die Naturschutzverbände haben in ihrer Stellungnahme vom 03.02.2020 zusammenfassend bereits dazu eingewendet:
Die Genehmigungsvoraussetzung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG liegen nicht vor, da das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig ist. Das beantragte Vorhaben stellt offensichtlich und unstreitig eine Abgrabung größeren Umfangs dar und unterfällt damit dem Vorhabenbegriff des § 29 Abs.1 BauGB. Da sich die beantragte Erweiterungsfläche im Außenbereich befindet, ist seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 BauGB zu beurteilen. Bei der beantragten Erweiterung mag es sich zwar um ein privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB handeln, es ist aber gleichwohl gemäß § 35 Abs. 1 i. V. m. § 35 Abs. 3 BauGB unzulässig, weil ihm öffentliche Belange entgegenstehen. Die Vorhabenfläche ist im Regionalplan Münsterland, Sachlicher Teilplan Kalk nicht als Bereich zur Sicherung und zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze (Abgrabungsbereich) dargestellt. Da der Darstellung der Abgrabungsbereiche im Regionalplan Münsterland, Sachlicher Teilplan Kalk eine Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für die Bereiche zukommt, die nicht als Abgrabungsbereiche dargestellt sind, ist – wie die Antragstellerin selbst insoweit zutreffend feststellt – auf der Vorhabenfläche eine Abgrabung zur Gewinnung von Kalkstein gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 35 Abs. 1 BauGB unzulässig.