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Kreis Steinfurt: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung Entfristung Erweiterungsflächen im Steinbruch Höste ist erteilt – tiefste Abbausohle 151 m

Der Kreis Steinfurt hat mit Datum vom 25.11.2024 den Genehmigungsbescheid zur Entfristung von Erweiterungsflächen im Steinbruch Lienen-Höste erteilt. Im Amtsblatt 65-2024 des Kreises Steinfurt sind der Bescheid und die Hinweise zur Einsichtnahme veröffentlicht worden:

 

399. Öffentliche Bekanntmachung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides gemäß § 10 Abs. 7 und 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. § 21a der Neunten Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)

Der Kreis Steinfurt, Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt hat für die Firma Dyckerhoff GmbH, Biebricher Str. 68, 65203 Wiesbaden mit Datum vom 20.11.2024 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit folgendem verfügenden Teil erteilt:
„Hiermit wird aufgrund Ihres Antrags vom 12.11.2019 in der Fassung vom 24.07.2023 gemäß § 16 i.V.m. § 6 und § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) sowie i.V.m. § 1 und der Nr. 2.1.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) die im Abschnitt III. B. 2. des Genehmigungsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 25. Februar 1999, Az.: 56-60.012.00 98 0201.2, enthaltene Befristung bezüglich
der Erweiterungsfläche des Steinbruchs Höste in 49536 Lienen aufgehoben.
Die Entfristung bezieht sich auf die Erweiterungsfläche des Steinbruchs Höste in der Gemeinde 49536 Lienen, Gemarkung Lienen, Flur 5, Flurstücke: 31, 33, 37, 38, 39, 40, 45, 178, 227, 230,
231, 244 und 261.

Der oben genannte Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 25. Februar
1999 bezüglich des Steinbruchs Höste gilt fort, soweit er nicht durch diesen Genehmigungsbescheid geändert wird. Die hiermit genehmigte, geänderte Anlage ist entsprechen den Antragsunterlagen im Abschnitt II dieses Genehmigungsbescheides zu errichten und zu betreiben, soweit in den Nebenbestimmungen nichts Anderes bestimmt ist. Die Antragsunterlagen sind Bestandteil dieser Genehmigung.
Die Nebenbestimmung C. 10 des Genehmigungsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 25.02.1999, Az. 56-60.012.00 98 0201.2, wird bezüglich der Erweiterungsfläche des Stein-
bruchs Höste in 49536 Lienen aufgehoben und durch folgende Nebenbestimmung ersetzt:
“Auf Basis eines zu erwartenden höchsten Grundwasserstandes (zehGW) von 141 m bezogen
auf NN darf die tiefste Abbausohle im Bereich der Erweiterungsfläche des Steinbruchs Höste
einen Wert von 151 m bezogen auf NN nicht unterschreiten.
Sollte nach den Ergebnissen der weiterzuführenden hydrogeologischen Beweissicherung ein höherer zehGW als der o.g. zehGW ermittelt werden, ist die zulässige Abbausohlhöhe im Bereich der Erweiterungsfläche des Steinbruchs Höste entsprechend anzupassen. Eine Deck-
schichtmächtigkeit von 10 m zwischen Abbausohle und dem zehGW darf nicht unterschritten werden.”
Die Nebenbestimmung C. 9 des Genehmigungsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 25.02.1999, Az. 56-60.012.00 98 0201.2, die sich auf eine Horizontalleitung zum Böckemühlen-
bach bezieht, wird aufgehoben.
Die Hinweise IV. 1. bis 3. des Genehmigungsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 25.02.1999, Az. 56-60.012.00 98 0201.2, bezüglich der Erweiterungsfläche des Steinbruchs
Höste entfallen. Der Hinweis IV. 4. wird wie folgt gefasst: „Auf die Vorschriften der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wird hingewiesen.“
Das von der Gemeinde Lienen mit Schreiben vom 21.08.2020 und vom 31.10.2023 versagte Einvernehmen wird hiermit gemäß § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB i.V.m. § 73 BauO NRW ersetzt.“
Der Genehmigungsbescheid ist unter Aufnahme von Nebenbestimmungen zum Immissionsschutzrecht, Naturschutzrecht, Wasserrecht und zum Denkmalschutzrecht ergangen. Ferner sind Hinweise zum Immissionsschutzrecht in den Genehmigungsbescheid aufgenommen worden.
Es ergeht folgende Rechtsbehelfsbelehrung gegenüber Personen, die Einwendungen erhoben haben und gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben:
„Gegen den Genehmigungsbescheid vom 20.11.2024, Az.: 67/3-566.0023/19/2.1.1 können Sie innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Münster erheben.“
Der Genehmigungsbescheid und seine Begründung sowie die zusammenfassende Darstellung und begründete Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 20 Abs. 1a und 1b der 9. BImSchV inklusive der FFH-Verträglichkeitsprüfung werden ab dem 06.12.2024 bis zum Ablauf des 19.12.2024 auf dem zentralen UVP-Internetportal unter der Adresse www.uvp-verbund.de elektronisch bekannt gegeben. Über diesen Weg sind die Unterlagen elektronisch einsehbar. Gleiches gilt bezüglich der Internetadresse https://www.kreis-steinfurt.de/kv_steinfurt/Aktuelles/Bekanntmachungen/.

Eine Abschrift des Genehmigungsbescheids und seine Begründung sowie die zusammenfassende Darstellung und begründete Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 20 Abs. 1a und 1b der 9. BImSchV inklusive der FFH-Verträglichkeitsprüfung kann ab dem 06.12.2024 bis zum Ablauf der Klagefrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch beim Umweltamt des Kreises Steinfurt, Tecklenburger Straße 10, 48565 Steinfurt angefordert werden.
Sollten Sie über keinen Internetzugang verfügen, wenden Sie sich bitte innerhalb der Auslegungsfrist (06.12.2024 bis zum Ablauf des 19.12.2024) unter der Telefonnummer 02551/ 69-1413 oder 69-1456 an den Kreis Steinfurt, um für Sie eine individuelle Lösung bezüglich der Einsichtnahme in den Genehmigungsbescheid und seine Begründung sowie die zusammenfassende Darstellung und begründete Bewertung der Umweltauswirkungen nach § 20 Abs. 1a und 1b der 9. BImSchV inklusive der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu finden.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der  Genehmigungsbescheid gemäß § 10 Abs. 8 BImSchG gegenüber Personen, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt. Dies gilt gemäß § 10 Abs. 8 Satz 8 BImSchG auch für Personen, die keine Einwendungen erhoben haben.

Steinfurt, 25.11.2024 Kreis Steinfurt
Der Landrat
Umweltamt
Im Auftrag
gez. Dr. Winters