Das Erörterungsverfahren dauerte insgesamt drei Tage und endete am 11.Juni 2013.
Die Atmosphäre beim Erörterungstermin war sachlich, von gegenseitigem Respekt geprägt und wurde von den Vertretern der Bezirksregierung sehr gut moderiert. Der Antrag auf Klärschlammverbrennung ist in der bisher vorgelegten Form nicht genehmigungsfähig, wesentliche Daten waren unvollständig oder erfüllten nicht die qualitativen Anforderungen der gesetzlichen Bestimmungen.
Es konnte abschließend nicht beurteilt werden, ob die Immissionsgrenzwerte beim Einsatz von 10 Tonnen Klärschlamm / pro Stunde sicher eingehalten werden. Insgesamt sollen pro Kalendertag 240 Tonnen Klärschlämme mit teilweise stark erhöhten Schwermetallfrachten verbrannt werden.
Die Prüfung des Vorhabens unterteilt sich in zwei Bereiche:
a.) Prüfung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (Einhaltung der Grenzwerte der Luftverschmutzung) und
b.) Prüfung der Auswirkungen auf die Fauna und Flora des naheliegenden FFH / NATURA 2000 Gebietes.
Zu b) Der Antragsteller muss ohne jeden wissenschaftlichen Zweifel nachweisen, dass von der Anlage keine „erhebliche Beeinträchtigung“ auf das FFH Gebiet ausgeht. Im Zuge dieser FFH Verträglichkeitsprüfung möchte die Bezirksregierung Münster nur die Veränderung der Umwelteinwirkungen prüfen, die von dem zusätzlichen Einsatz des Klärschlamms ausgehen, ohne die bisher genehmigte Mitverbrennung von Kunststoffen und Lösemitteln zu betrachten.
Da jedoch bei der Genehmigung der erstmaligen Mitverbrennung von Abfällen im Jahr 2005 keine qualifizierte FFH Verträglichkeitsuntersuchung durchgeführt wurde, hat Pro Teuto gefordert, die Gesamtanlage mit allen Emissionsquellen (Ofen 4 plus Ofen 8) auf ihre FFH-Verträglichkeit hin zu überprüfen. Aus Sicht von Pro Teuto fordern die strengen europäischen FFH Richtlinien und die Lage des Werkes in unmittelbarer Nähe der Wohnbebauung eine Überprüfung der gesamten Anlage.
Diese Kernfrage, die erhebliche Auswirkungen auf den Umfang der erforderlichen Untersuchungen hat, wird die Bezirksregierung nunmehr mit dem Umweltministerium NRW (und Niedersachsen) prüfen müssen. Die Bezirksregierung hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass sich die Auffassung von Pro Teuto in dieser Frage durchaus als richtig erweisen könnte.
Der Prüfungsumfang wird die bereits zu früherem Zeitpunkt genehmigten Vorgänge in die Betrachtung einzubeziehen haben. Ergibt sich daraus ein nicht hinnehmbarer Schadstoffeintrag in das FFH-Gebiet, wäre der jetzt gestellte Antrag auf Klärschlammverbrennung nicht genehmigungsfähig. In diesem Fall müsste man wohl die zuständige Behörde auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Belastungen des FFH Gebietes abzumildern oder gar aufzuheben.
Die Aussagen des Humantoxikologen Prof Dr. Ewers lautete sinngemäß wie folgt:
Für den Fall, dass der Schadstoffausstoß, wie von Fa. Dyckerhoff behauptet, durch den Einsatz von Klärschlamm nicht erhöht wird, ist die Verbrennung gesundheitlich unbedenklich. Gerade diese Frage, ob der Schadstoffausstoß durch die zusätzliche Klärschlammverbrennung zunimmt oder nicht, konnte jedoch im Erörterungstermin nicht abschließend geklärt werden.
Deshalb betrachten wir die Aussage von Prof. Dr. Ewers für die Beurteilung des Gefährdungspotentials der Klärschlammverbrennung aus heutiger Sicht für nicht verbindlich.
hier der Link zur WN
Das Erörterungsverfahren dauerte insgesamt drei Tage und endete am 11.Juni 2013.
Die Atmosphäre beim Erörterungstermin war sachlich, von gegenseitigem Respekt geprägt und wurde von den Vertretern der Bezirksregierung sehr gut moderiert. Der Antrag auf Klärschlammverbrennung ist in der bisher vorgelegten Form nicht genehmigungsfähig, wesentliche Daten waren unvollständig oder erfüllten nicht die qualitativen Anforderungen der gesetzlichen Bestimmungen.
Es konnte abschließend nicht beurteilt werden, ob die Immissionsgrenzwerte beim Einsatz von 10 Tonnen Klärschlamm / pro Stunde sicher eingehalten werden. Insgesamt sollen pro Kalendertag 240 Tonnen Klärschlämme mit teilweise stark erhöhten Schwermetallfrachten verbrannt werden.
Die Prüfung des Vorhabens unterteilt sich in zwei Bereiche:
a.) Prüfung nach Bundesimmissionsschutzgesetz (Einhaltung der Grenzwerte der Luftverschmutzung) und
b.) Prüfung der Auswirkungen auf die Fauna und Flora des naheliegenden FFH / NATURA 2000 Gebietes.
Zu b) Der Antragsteller muss ohne jeden wissenschaftlichen Zweifel nachweisen, dass von der Anlage keine „erhebliche Beeinträchtigung“ auf das FFH Gebiet ausgeht. Im Zuge dieser FFH Verträglichkeitsprüfung möchte die Bezirksregierung Münster nur die Veränderung der Umwelteinwirkungen prüfen, die von dem zusätzlichen Einsatz des Klärschlamms ausgehen, ohne die bisher genehmigte Mitverbrennung von Kunststoffen und Lösemitteln zu betrachten.
Da jedoch bei der Genehmigung der erstmaligen Mitverbrennung von Abfällen im Jahr 2005 keine qualifizierte FFH Verträglichkeitsuntersuchung durchgeführt wurde, hat Pro Teuto gefordert, die Gesamtanlage mit allen Emissionsquellen (Ofen 4 plus Ofen 8) auf ihre FFH-Verträglichkeit hin zu überprüfen. Aus Sicht von Pro Teuto fordern die strengen europäischen FFH Richtlinien und die Lage des Werkes in unmittelbarer Nähe der Wohnbebauung eine Überprüfung der gesamten Anlage.
Diese Kernfrage, die erhebliche Auswirkungen auf den Umfang der erforderlichen Untersuchungen hat, wird die Bezirksregierung nunmehr mit dem Umweltministerium NRW (und Niedersachsen) prüfen müssen. Die Bezirksregierung hat bereits zum Ausdruck gebracht, dass sich die Auffassung von Pro Teuto in dieser Frage durchaus als richtig erweisen könnte.
Der Prüfungsumfang wird die bereits zu früherem Zeitpunkt genehmigten Vorgänge in die Betrachtung einzubeziehen haben. Ergibt sich daraus ein nicht hinnehmbarer Schadstoffeintrag in das FFH-Gebiet, wäre der jetzt gestellte Antrag auf Klärschlammverbrennung nicht genehmigungsfähig. In diesem Fall müsste man wohl die zuständige Behörde auffordern, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Belastungen des FFH Gebietes abzumildern oder gar aufzuheben.
Die Aussagen des Humantoxikologen Prof Dr. Ewers lautete sinngemäß wie folgt:
Für den Fall, dass der Schadstoffausstoß, wie von Fa. Dyckerhoff behauptet, durch den Einsatz von Klärschlamm nicht erhöht wird, ist die Verbrennung gesundheitlich unbedenklich. Gerade diese Frage, ob der Schadstoffausstoß durch die zusätzliche Klärschlammverbrennung zunimmt oder nicht, konnte jedoch im Erörterungstermin nicht abschließend geklärt werden.
Deshalb betrachten wir die Aussage von Prof. Dr. Ewers für die Beurteilung des Gefährdungspotentials der Klärschlammverbrennung aus heutiger Sicht für nicht verbindlich.
hier der Link zur WN