Die europäische Wasserrahmenrichtlinie und die gesetzlichen Anforderungen
Wasser ist die Voraussetzung für jedes Leben und essentielle Ressource in der Landwirtschaft, in der Wirtschaft und im Alltag der Menschen. Der bewusste Umgang mit Wasser stellt deshalb eine zentrale Säule der nachhaltigen Entwicklung dar und ist gerade durch Klimawandel, Bevölkerungswachstum und Trinkwassermangel eine der größten Herausforderungen des 21. Jahrhunderts.
Die Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet die Behörden diese Ressource besonders zu schützen. Die Bürgerinitiative Pro Teuto e. V. bemüht sich immer wieder darum, der interessierten Öffentlichkeit fachliche und sachliche Informationen zum Thema „Kalkabgrabung im Teutoburger Wald“ und den möglichen Folgen für die Umwelt und das Wasser näher zu bringen. Die Mitbürger sollen die Gelegenheit erhalten, in die aktuellen Entscheidungsprozesse einbezogen zu werden.
Die dem Gemeinwohl dienenden Schutzmaßnahmen haben nach dem geltenden Recht obersten Vorrang, denn auch hiefür gilt der Beschluss des Verschlechterungsverbotes aller EU Mitgliedsstaaten.
Nicht nur die Qualität, sondern auch die Quantität des Wassers ist in der „Europäischen Wasserrahmenrichtlinie“ als besonders schützenswert hervorgehoben.
In einem Verfahren um Nutzungskonflikte zwischen Ökosystemschutz Oberflächengewässer-Verordnung [OGewV 2011]), verschiedenen Naturschutzvorhaben (Natura 2000, FFH-Richtlinie, etc.) und wirtschaftlichen Interessen (z.B. Rohstoffgewinnung) stellt sich die Frage nach Priorisierung und Vorrang der konkurrierenden Interessen. Insbesondere die für den Teutoburger Wald benannten Schutzziele der Natura 2000-Richtlinie sowie die qualitativ und quantitativ dem Verschlechterungsverbot unterliegenden Grund- und Oberflächenwasserkörper, nehmen mit ihrer großflächigen ökologischen und sozialen Funktion eine hervorzuhebende Stellung im Abwägungsprozess gegen Nutzungsformen zur Rohstoffgewinnung und lokalen Schadstoffemissionen, mit irreversiblen und langzeitlichen Beeinträchtigungen ein.
Solche Nutzungskonflikte münden in Veränderungsverfahren, in die alle Vorbelastungen der Oberflächengewässer, der Grundwasserkörper sowie der betroffenen Schutzgüter einzubeziehen sind. Prognosen stellen die zu erwartenden Veränderungen in den betroffenen Ökosystemen dar. Grundlage solcher Prognosen sind langjährige beweissichernde Untersuchungen der floristischen und faunistischen Schutzgüter sowie der Grund- und Oberflächenwasserkörper. Für das Monitoring (Beobachtung über einen längeren Zeitraum) der im vorliegenden Fall geschützten Quellhorizonte ist eine gesonderte mehrjährige, hydrogeologische Beweissicherung durchzuführen.
Die Europäische Kommission fasste verbindlich die folgenden Beschlüsse:
- Für Oberflächengewässer ist bis zum 15.12.2015 ein guter ökologischer Zustand zu erreichen (OGewV, EG-WRRL).
- Das Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung ist unbedingt zu gewährleisten. Ein guter mengenmäßiger und auch chemischer Zustand ist zu erreichen.
- In FFH-Gebieten sind der Fortbestand und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Lebensraumtypen und Habitate zu sichern.
- Negative Veränderungen der Wasserkörper und Schutzziele sind auszuschließen.
Für die Schutzgüter des Teutoburger Waldes bedeutet dieses vorrangig den Schutz der Quellen und quellnahen Wasserläufe. Nach den europäischen FFH-Richtlinien stellen sie selbst ein Schutzgut dar (Prioritärer Lebensraum 7220, Kalktuffquellen) und fungieren darüber hinaus als wesentliche Existenzgrundlage der meisten, im Gebiet als schützenswert ausgewiesenen Arten (DE-3813-302, 2001).
Auf der eigenen Homepage verweist der Kreis Steinfurt auf die besondere Verpflichtung durch die Wasserrahmenrichtlinie.
Auszug aus der Homepage des Kreis Steinfurt:
Wasser ist die Grundvoraussetzung allen Lebens. Deshalb bedarf der Gewässerschutz unserer besonderen Aufmerksamkeit. Das zeigt sich auch mit der Wasserrahmenrichtlinie auf europäischer Ebene immer stärker.
Wasser ist einer der wichtigsten Bestandteile des Naturhaushaltes, ein kostbares Nahrungsmittel und deshalb ein besonders schützenswertes Gut. Das Wasservorkommen muss so bewirtschaftet werden, dass es dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dient. Vermeidbare Beeinträchtigungen müssen unterbleiben. |
Quellenangaben:
Unser Beitrag basiert auf Auszügen aus den Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL), der Oberflächengewässer-Verordnung (OGewV) und unten aufgeführten Quellen
- RICHTLINIE 2000/60/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik
- Das wasserrahmenrechtliche „Verschlechterungsverbot“ und „Verbesserungsgebot“: Projekterschwerende „Veränderungssperre“ oder flexibles wasserrechtliches Fachplanungsinstrument? von Klaus Füßer, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht (Leipzig), Marcus Lau, Rechtsanwalt (Leipzig)*
- Das Verschlechterungsverbot der europäischen Wasserrahmenrichtlinie in der Stellungnahme, Sabine Hänel, Stephanie Rebsch, 2005, Az. 22 B 95.2188
- DE-3813-302 (2001): Schutzziele und Maßnahmen zu NATURA 2000 Gebieten Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten NRW (Stand: August 2001).
- http://www.naturschutz-fachinformationssysteme-nrw.de/natura2000-meldedok/de/fachinfo/listen/meldedok/DE-3813-302 (zuletzt genutzt am: 20.11.2014)
- OGewV (2011): Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung – OGewV), vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429)